Mitglied werden

Sehr geehrte Interessenten,
anbei im Überblick, wie Sie ein aktives oder förderndes Mitglied des Vereins "Waging Bewegt e.V." werden können.

Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft:
1. Mitgliedschaft kann persönlich oder als wirtschaftliches Unternehmen einer juristischen Person beantragt werden
2. Jede volljährige oder juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts, sofern das Mitglied als Unternehmer bzw. Arbeitgeber tätig ist oder einer sonstigen wirtschaftlichen Tätigkeit nachgeht, kann als Mitglied beitreten
3. Die Mitgliedschaft von Einzelpersonen als Repräsentanten der Wirtschaft, der Politik, der Kultur, der Verwaltung oder eines Verbandes ist ebenso möglich

Was muss ich tun?
1. Schriftlichen Aufnahmeantrag (siehe Beitrittserklärung als PDF-Download oder als Word-Vorlage) an Vereinsvorstand richten - Bitte beachten Sie dabei die Beitragsordnung!
2. Beiträge lt. Gebührenordnung bezahlen
3. Konstruktiv mitwirken (Vorschläge einbringen, Ideen teilen, Projekte mitgestalten uvm...)


In der Satzung liest sich dies wie folgt:

 § 3 Mitgliedschaft

(1) Der Verein besteht aus ordentlichen und fördernden Mitgliedern.

Mitglied werden kann jede volljährige oder juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts, sofern das Mitglied als Unternehmer bzw. Arbeitgeber tätig ist oder einer sonstigen wirtschaftlichen Tätigkeit nachgeht. Die Mitgliedschaft kann insoweit persönlich oder als wirtschaftliches Unternehmen einer juristischen Person beantragt werden. Die Mitgliedschaft von Einzelpersonen als Repräsentanten der Wirtschaft, der
Politik, der Kultur, der Verwaltung oder eines Verbandes ist möglich. Fördernde Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung Rederecht, aber kein Stimmrecht.

(2) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein an den Vorstand des Vereins zu richtender schriftlicher Aufnahmeantrag, in dem sich der Antragsteller zur Einhaltung der Bestimmungen und zur Förderung der Ziele dieser Satzung verpflichtet. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme nach freiem Ermessen ohne Angabe von Gründen. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.

Der Antragsteller wird von der Entscheidung benachrichtigt. Die Zuordnung zu der entsprechenden Fachgruppe gemäß § 6 erfolgt im Benehmen mit dem Mitglied. Gegen die Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zugang schriftlich Beschwerde beim Vorstand eingelegt werden, über die in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung mehrheitlich entschieden wird.

(3) Die Mitgliedschaft endet:

a) Durch schriftliche Austrittserklärung am Ende eines Kalenderjahres mit sechsmonatiger Kündigungsfrist. In begründeten Ausnahmefällen kann der Vorstand einer kürzeren Kündigungsfrist zustimmen.
b) durch Tod; bei juristischen Personen durch Wegfall, Liquidation oder Auflösung;
c) durch Ausschluss wegen vereinsschädigenden Verhaltens oder wegen Beitragsrückständen, die mindestens einem Jahresbeitrag entsprechen. Der Ausschluss wird vom Vorstand des Vereins in geheimer Abstimmung beschlossen, nachdem dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme gegenüber dem Vorstand gegeben wurde. Gegen den Beschluss des Vorstandes kann das Mitglied binnen eines Monats nach Zugang der schriftlichen Begründung gegenüber dem Vorstand schriftlich Beschwerde einlegen, über die bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung mehrheitlich entschieden wird. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.

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